Anlage 8b FeV
(zu § 48a)
Anlage 8b FeV
(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1681 — 1682)
Anlage 8b FeV
In das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheitsmerkmale eingearbeitet: Der Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf. Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Farbe:.
rosa
Format:.
DIN A5
Umfang:.
1 Blatt, einseitiger Druck
Trägermaterial:.
Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische Aufheller
1.
als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv „Bundesadler“,
2.
nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,
3.
chemische Reagenzien.
Anlage 8b FeV
Namentlich benannte PersonenNameVornameGeburtsdatum